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Disziplinarrecht in Niedersachsen: Nachversicherung / Altersgeld



Nachversicherung in der Rentenversicherung
bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und bei Aberkennung des Ruhegehalts

Bis vor kurzer Zeit gab es nur einen Weg, auf dem im Beamtenverhältnis erworbene Pensionsanwartschaften (teilweise) erhalten werden konnten:
Ein Beamter, der ohne Versorgungsansprüche aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, wurde für die Dauer des Beamtenverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht aber in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes - nachversichert. Die hierfür zu entrichtenden Beiträge, Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, wurden allein vom Dienstherrn getragen.
Inzwischen gibt es Regelungen im Beamtenversorgungsrecht, nämlich das sog. Altersgeld.
So sollten auch niedersächsische Beamte zunächst prüfen, ob ihnen Altersgeld zusteht.

Das Disziplinargesetz des Landes Niedersachsen lautet in § 1 Absatz 3 wie folgt:
"(3) Altersgeldberechtigte nach dem Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz gelten für die Verfolgung von Dienstvergehen, die sie vor der Beendigung ihres Beamtenverhältnisses begangen haben, als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, ihr Altersgeld als Ruhegehalt. 2 § 38 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „30“ die Zahl „50“ tritt."

Der Anspruch auf Altersgeld kann demnach aberkannt werden.
Dann greift wieder der Anspruch auf Nachversicherung.


Diese Regelung, nämlich die Nachversicherung, die mancher auf den ersten Blick nicht zu verstehen vermag, ist durchaus folgerichtig: als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft würden Sie Ihre Rentenbeiträge bzw. die entsprechenden Rentenanwartschaften im Fall einer Kündigung ebenfalls nicht verlieren.

Die Regelungen über die Nachversicherung finden sich im Sozialgesetzbuch.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sie wiederholte Male bestätigt und dabei darauf hingewiesen, dass der aus dem Dienst entfernte Beamte selbstverständlich Nachteile erleiden könne, zum Beispiel in einem
Urteil vom 23.11.06 - BVerwG 1 D 1.06 -:

"Nachteilige Auswirkungen der Aberkennung des Ruhegehalts auf den Krankenversicherungsschutz können aus Rechtsgründen nicht zugunsten des Ruhestandsbeamten berücksichtigt werden. Ein Beamter, der das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat, kann nicht verlangen, dass sein Beamtenverhältnis beibehalten wird, um soziale Härten dauerhaft zu vermeiden. Zur Vermeidung unbilliger Härten in der Übergangszeit nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis ist der disziplinarrechtliche Unterhaltsbeitrag vorgesehen, ...
Darüber hinaus ist es allein Aufgabe der sozialrechtlichen Auffangbestimmungen und Schutzvorschriften, das Existenzminimum zu gewährleisten. So hängt vom Inhalt der maßgeblichen sozialrechtlichen Vorschriften ab, ob die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung angemessen ist. Entsprechendes gilt für den Schutz im Krankheitsfall. Bei den hier eintretenden Nachteilen handelt es sich um mittelbare Folgen der Entfernung aus dem Dienst bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts, deren Bewältigung nicht Aufgabe des Disziplinarrechts ist."


In diesem Bereich muss man einiges zur Zeit noch als ungeklärt bezeichnen. Doch eins steht fest: ganz ohne Altersversorgung werden Sie nicht dastehen.
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