Startseite ⁄ Disziplinarrecht ⁄ Niedersachsen ⁄ Suspendierung ⁄ §§ 38 ff. NdsDG
Disziplinarrecht der Beamten in Niedersachsen: Landesdisziplinargesetz


Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen

§ 38  Zulässigkeit


(1) Die Klagebehörde (§ 34 Abs. 2) kann eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn

1. im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird oder
2. durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

Die Klagebehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 vom Hundert der Bezüge des Beamten einbehalten werden.

(3) Die Klagebehörde kann, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird, gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass bis zu 30 vom Hundert des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten einbehalten werden.

(4) Die Klagebehörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Bezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt auch mit Wirkung für die Vergangenheit jederzeit ganz oder teilweise aufheben.


§ 39   Rechtswirkungen

(1) Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Anordnung der Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. Die Anordnungen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte innehat. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Anordnung der Einbehaltung von Ruhegehalt entsprechend.

(2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.

(3) Wird die Beamtin oder der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während sie oder er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, so dauert der nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes festgestellte Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte sich zur Wiederaufnahme des Dienstes bereit meldet. Der Zeitpunkt ist von der Klagebehörde (§ 34 Abs. 2) festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.

(4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.


§ 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge

(1) Die nach § 38 Abs. 2 oder 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn

1. im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen worden ist,

2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, oder

3. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder 6 eingestellt worden ist und die Klagebehörde (§ 34 Abs. 2) festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.

(2) Die nach § 38 Abs. 2 oder 3 einbehaltenen Bezüge, die nicht nach Absatz 1 verfallen, sind nachzuzahlen. Einkünfte aus genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeiten, für die die Genehmigung ohne die vorläufige Dienstenthebung nach § 73 Abs. 2 NBG hätte versagt werden müssen, können auf die nachzuzahlenden Bezüge ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist oder die Klagebehörde (§ 34 Abs. 2) feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben. Über die Anrechnung entscheidet die für die Genehmigung der Nebentätigkeit zuständige Behörde.


§ 58 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen beim Verwaltungsgericht beantragen. Gleiches gilt für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Es findet weder ein Widerspruchs- noch ein Klageverfahren statt. Der Antrag nach Satz 1 oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Er ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen oder Ruhegehalt sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend.
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen / Übersicht
Landesbeamte Niedersachsen Disziplinarrecht Niedersachsen Disziplinarmaßnahmen
Verfahrenseinleitung von Amts wegen Gesetz: § 18 NdsDG Selbstentlastungsantrag Gesetz: § 19 NdsDG
Disziplinarverfahren Unterrichtung d. Beamten Gesetz: § 21 NdsDG Beweisantragsrecht Gesetz: § 25 NdsDG Aufklärungspflicht / Beweisantrag Vernehmungen, § 26 NdsDG Abschluss Disziplinarverfügung: § 33 NdsDG Disziplinarklage Klage des Beamten Beschleunigungsgebot
Einzelfragen: Suspendierung