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Disziplinarrecht in Niedersachsen: Selbstreinigungsverfahren


Der Selbstentlastungsantrag gem. § 19 NdsDG



Das Selbstreinigungsverfahren, wie es früher stets genannt wurde, nach § 19 NdsDG (vgl. auch § 18 Bundesdisziplinargesetz) wird auf Antrag des Beamten eingeleitet.
Heute spricht man von dem Selbstentlastungsantrag.

Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens ist, dass ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist.
Der Beamte muss also einem Verdacht ausgesetzt sein,
die Feststellung seiner Unschuld muss rechtliche Relevanz besitzen.

Der zuständige Dienstvorgesetzte entscheidet, ob überhaupt konkrete Anhaltspunkte für den Anfangsverdacht eines Dienstvergehens bestehen. Ist das nicht der Fall, wird die Einleitung eines Verfahrens abgelehnt. Damit ist der Beamte "gereinigt".

Besteht hingegen ein konkreter Anfangsverdacht eines Dienstvergehens, so wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet und nach den üblichen Regeln durchgeführt.


Das Selbstreinigungsverfahren hat in der Praxis aus verschiedenen Gründen kaum jemals Anwendung gefunden und manchen Beamten haben Hinweise auf die Schwerfälligkeit des Verfahrens, den Arbeitsaufwand und die Kosten schnell von seinem Vorhaben Abstand nehmen lassen.


Falls Sie den Gesetzestext lesen möchten.
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen / Übersicht
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Verfahrenseinleitung von Amts wegen Gesetz: § 18 NdsDG Gesetz: § 19 NdsDG
Disziplinarverfahren Unterrichtung d. Beamten Gesetz: § 21 NdsDG Beweisantragsrecht Gesetz: § 25 NdsDG Aufklärungspflicht / Beweisantrag Vernehmungen, § 26 NdsDG Abschluss Disziplinarverfügung: § 33 NdsDG Disziplinarklage Klage des Beamten Beschleunigungsgebot
Einzelfragen: Suspendierung Gesetz: §§ 38 ff.