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 Disziplinarrecht der Beamten in Niedersachsen



Unterrichtung des Beamten nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens


Über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist der betroffene Beamte unverzüglich zu unterrichten, sofern nicht die Gefahr besteht, dass hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts gefährdet werden könnte.

Es ist dem Beamten zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Der Beamte ist über seine (Verfahrens-) Rechte zu belehren.

Das Gesetz ordnet in diesem Zusammenhang bestimmte Fristen an, innerhalb derer sich der Beamte äußern kann, sofern er dies möchte.
Der Gesetzgeber ist erkennbar um Beschleunigung des Verfahrens bemüht.



Immer wieder müssen wir aufgeregt anrufende Beamte fragen: "Haben Sie denn schon eine schriftliche Einleitungsverfügung in Händen?"
In aller Regel wird dem Beamten eine schriftliche Verfügung ausgehändigt.
Diese sollte man abwarten, sofern nicht vorher bereits Einschneidendes passiert.
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen / Übersicht
Landesbeamte Niedersachsen Disziplinarrecht Niedersachsen Disziplinarmaßnahmen
Verfahrenseinleitung von Amts wegen Gesetz: § 18 NdsDG Selbstentlastungsantrag Gesetz: § 19 NdsDG
Disziplinarverfahren Gesetz: § 21 NdsDG Beweisantragsrecht Gesetz: § 25 NdsDG Aufklärungspflicht / Beweisantrag Vernehmungen, § 26 NdsDG Abschluss Disziplinarverfügung: § 33 NdsDG Disziplinarklage Klage des Beamten Beschleunigungsgebot
Einzelfragen: Suspendierung Gesetz: §§ 38 ff.