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 Disziplinarrecht der Beamten in Niedersachsen


Unterrichtung des Beamten nach Einleitung des Disziplinarverfahrens

§ 21 Mitteilung, Hinweise und Anhörungen

(1) Der Beamtin oder dem Beamten ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens mitzuteilen, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihr oder ihm zur Last gelegt wird. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und dass sie oder er sich jederzeit durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen oder sich eines Beistandes bedienen kann.

(2) In der Einleitungsmitteilung wird der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit gegeben, vor der Durchführung weiterer Ermittlungen innerhalb zweier Wochen zu erklären, sich mündlich äußern zu wollen oder sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Hat die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, so ist die Anhörung innerhalb eines Monats nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Kann eine Frist nach Satz 1 oder 2 aus einem zwingenden Grund nicht eingehalten werden, so ist sie angemessen zu verlängern. Nach Fristablauf hat die Disziplinarbehörde die Ermittlungen unverzüglich fortzuführen.

(3) Sind die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Hinweise unterblieben oder unrichtig erfolgt, so darf die Aussage nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten verwertet werden.

(4) Nach der Beendigung der Ermittlungen ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Fristablauf unverzüglich die Abschlussentscheidung zu treffen ist.
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen / Übersicht
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Verfahrenseinleitung von Amts wegen Gesetz: § 18 NdsDG Selbstentlastungsantrag Gesetz: § 19 NdsDG
Disziplinarverfahren Unterrichtung d. Beamten Beweisantragsrecht Gesetz: § 25 NdsDG Aufklärungspflicht / Beweisantrag Vernehmungen, § 26 NdsDG Abschluss Disziplinarverfügung: § 33 NdsDG Disziplinarklage Klage des Beamten Beschleunigungsgebot
Einzelfragen: Suspendierung Gesetz: §§ 38 ff.