Startseite ⁄ Disziplinarrecht ⁄ Disziplinarrecht Hamburg ⁄ Disziplinarmaßnahmen nach HmbDG ⁄ Kürzung des Ruhegehalts
Disziplinarrecht in Hamburg: Kürzung des Ruhegehalts


Auch als Ruhestandsbeamter (Pensionär) unterliegen Sie noch dem Disziplinarrecht.
Sei es nun wegen im Ruhestand begangener Dienstvergehen, sei es weil Sie während eines laufenden Disziplinarverfahrens in den Ruhestand versetzt wurden.
Einzelheiten regelt § 9 HmbDG.



§ 9 HmbDG: Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Die Kürzung des Ruhegehalts setzt voraus, dass die Kürzung der Dienstbezüge oder die Zurückstufung gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. Die Rechtsfolgen der Aberkennung des Ruhegehalts erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts bekleidet hat. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.

ergänzend regelt § 77 HmbDG die Abwicklung der Maßnahme:

(1) ...

(4) Die Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird das aus den ungekürzten Dienstbezügen berechnete Ruhegehalt in demselben Verhältnis und für denselben Zeitraum gekürzt wie die Dienstbezüge. Ein Ausgleich nach § 48 BeamtVG wird aus den ungekürzten Dienstbezügen berechnet, jedoch wird für jeden Monat, für den ein gekürztes Ruhegehalt zu zahlen ist, ein Sechzigstel in demselben Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge oder das Ruhegehalt. Die Hinterbliebenenversorgung, mit Ausnahme der Sterbemonatsbezüge, wird nicht gekürzt.

...

(7) Tritt die Beamtin oder der Beamte vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt die Kürzung der Dienstbezüge als entsprechende Kürzung des Ruhegehalts, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Aberkennung des Ruhegehalts; bei Zurückstufung gelten die Dienstbezüge aus der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe als die zuletzt zustehenden Dienstbezüge.


Eine Kürzung des Ruhegehalts kann durch Disziplinarverfügung (von der obersten Dienstbehörde) ausgesprochen werden, also nicht nur im gerichtlichen Verfahren. So § 33 hamburgisches Disziplinargesetz.
Selbstverständlich haben Sie als Betroffener aber die Möglichkeit, die Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen / Übersicht
Disziplinarrecht in Hamburg Hamburgisches Disziplinargesetz
Pflichten des Beamten
Disziplinarmaßnahmen Disziplinarmaßnahmen Einstellungsverfügung Verweis Geldbuße Kürzung der Bezüge Zurückstufung Entfernung aus dem Dienst Aberkennung des Ruhegehalts Nachversicherung Zumessungsregeln einheitliches Verfahren
Verfahrenseinleitung Einleitung von Amts wegen Einleitungsmitteilung Selbstentlastungsantrag Anwalt / Bevollmächtigter
Behördliches Disziplinarverfahren Erste Anhörung des Beamten Wahrheitspflicht? Verteidigungsverhalten Akteneinsichtsrecht Teilnahme d. Verteidigers Teilnahmerecht des Beamten Ladung Verwertung anderer Akten Beweisantragsrecht Protokollierung Durchsuchung wesentliches Ergebnis Beschleunigungsgebot Abschluss bei Polizeibeamten
Widerspruchsverfahren
Gerichtliches Verfahren Disziplinarklage Klagerwiderung Berufung Revision