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Disziplinarrecht in Hamburg: Akteneinsichtsrecht


Der Gesetzgeber hat eines der fundamentalen Rechte jedes Betroffenen nicht ausdrücklich im Disziplinargesetz geregelt, nämlich das Recht des Beamten, die Akte einzusehen bzw. durch seinen Verteidiger einsehen zu lassen.
Dieses Recht ausdrücklich zu gewähren und die Bedingungen eindeutig zu regeln, hätte einem modernen Gesetzgeber gut angestanden.
Aber man begnügt sich mit einer Verweisung auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (im außergerichtlichen Verfahren) bzw. auf die Verwaltungsgerichtsordnung mit ihren jeweiligen Regelungen.


Man wird hoffen müssen, dass die als Ermittlungsführer tätigen Beamten eine entsprechende Einweisung erhalten: denn sonst kann es schon in diesem Bereich massive Probleme geben.
Ermittlungsführer möchten bisweilen, dass man ihnen erklärt, "wo das denn steht", dass einem Verteidiger die Akte in das Büro zu geben sei. Bisweilen schließen sich endlose Diskussionen an, in seltenen Fällen bleibt es bei einer kleinlichen Handhabung: der Bevollmächtigte soll die Behörde aufsuchen und die Akte dort einsehen.


Es gibt im Geltungsbereich der Strafprozessordnung, etwa im Verhältnis Staatsanwaltschaft - Verteidigung, eine im wesentlichen reibungslose Praxis.
Der Verteidiger kann die Akte in seinem Büro auswerten und die wichtigen Teile kopieren.
Gleiches gilt im Umgang mit den Verwaltungsgerichten.
Eine kleinlichere Handhabung ist selten.


Zur Bedeutung des Akteneinsichtsrechts ist einiges gesagt in einer

Ein vernünftiger Bevollmächtigter wird sich weigern, irgend eine Äußerung zur Sache abzugeben oder dem Mandanten zu einer Stellungnahme / Aussage zu raten, bevor Akteneinsicht gewährt wurde.
Das gilt im Disziplinarrecht ebenso wie im Strafprozessrecht.
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen von A - Z
Disziplinarrecht in Hamburg Hamburgisches Disziplinargesetz
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