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Verwertung von Vermögen

Bei dem Stichwort Unterhalt denkt man zunächst an das laufende Einkommen und dessen Verteilung unter zwei oder mehr Personen (Ehegatten, Kinder, Familienangehörige).
Zu dem Einkommen können auch Erträge aus Vermögen zählen, etwa Zinserträge aus Bankguthaben.

Hat ein eigentlich Unterhaltsberechtigter / eine Unterhaltsberechtigte eigenes Vermögen, so ist die Frage, ob er / sie überhaupt bedürftig ist. Kann der Bedarf nicht durch Verwertung eigenen Vermögens gedeckt werden? Warum soll ein anderer Unterhalt zahlen, wenn doch Vermögen vorhanden ist?

Anmerkungen zur Verwertung von Vermögen des Unterhaltsberechtigten

Ist die Frage geklärt, ob der / die Unterhaltsberechtigte sich aus eigenem Vermögen unterhalten kann, und wird eine Unterhaltsverpflichtung bejaht, so kann es die Konstellation geben, dass die laufenden Einkünfte für den Unterhalt nicht ausreichen. Dann stellt sich die Frage, ob der zum Unterhalt Verpflichtete den Stamm seines Vermögens angreifen muss, um der Unterhaltsverpflichtung nachzukommen.
Anmerkungen zur Verwertung von Vermögen des Unterhaltsverpflichteten
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Verwirkung usw. § 1579 BGB kurze Ehedauer - § 1579 1 neuer Partner untergeschobenes Kind