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Beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge


Die nachstehende Entscheidung ist vielleicht nicht unbedingt erhellend, es sei denn, man nimmt sie als Lehrbeispiel dafür, dass juristische Meinungen und Entscheidungen nicht immer ganz rational getroffen und begründet werden.
Der Wortlaut der Entscheidung kreist immer nur um das Glaubensbekenntnis, dass Wespen- und Mückenstiche eben Privatsache seien. Der Dienstherr habe damit nichts zu tun.

Man kann der Entscheidung vielleicht entnehmen, dass die Juristen immer wieder gehalten sind, Bewertungen vorzunehmen. Und da sind dann häufig ganz unterschiedliche Auffassungen vertretbar.

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 25.08.98, 8 E 420 / 90

Der zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führende Stich einer Wespe während einer Dienstfahrt stellt keinen Dienstunfall i. S. des § 31 I 1 BeamtVG dar.


Der Kläger, Polizeibeamter, stand mit dem Funkkraftwagen an einer Lichtzeichenanlage, als ihn eine Wespe in den rechten Oberarm stach. Da der Oberarm bis zum Ellbogen anschwoll, begab sich der Kläger in ärztliche Behandlung, wo ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Wenig später erstattete der Kläger Unfallanzeige. Der Beklagte lehnte die Anerkennung des Dienstunfalls ab, da ein ursächlicher Zusammenhang zur Dienstausübung nicht bestehe. Der Kläger legte Widerspruch mit der Begründung ein, die Wespe habe sich bereits bei Fahrtantritt im Fahrzeug befunden, sei aber erst gegen 09.20 Uhr, als es bereits wärmer geworden sei, aktiv geworden. Da er auf Wespenstiche allergisch reagiere, sei der Arm stark geschwollen. Ein Ursachenzusammenhang sei entgegen der Auffassung des Beklagten zu bejahen. Da sich die Wespe bereits bei Fahrtantritt im Fahrzeug befunden habe, sei das schädigende Ereignis im Dienstfahrzeug begründet.

Die Klage hatte keinen Erfolg:

Gemäß § 31 I 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das "in Ausübung oder infolge des Dienstes" eingetreten ist. An diesem Zurechnungszusammenhang fehlt es vorliegend. Erforderlich ist, dass ein bestimmter Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes vorliegt, und zwar muss der Zusammenhang des Unfalles mit dem Beamtendienst das "entscheidende Kriterium" sein (BVerwGE 37, 203). Erforderlich ist ein natürlicher Zusammenhang des Ereignisses mit den eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen (BVerwGE 40, 220; 44, 36). Der Dienst muss die - nicht hinweg zu denkende - Bedingung der äußeren Einwirkung sein. Diese muss sich zudem als unmittelbare Folge des Dienstes darstellen. Haben mehrere Bedingungen die äußere Einwirkung unmittelbar herbeigeführt, so liegt ein Dienstunfall nur vor, wenn sich die Dienstausübung als wesentlich mitwirkende Ursache darstellt.

Danach besteht ein Kausalzusammenhang regelmäßig dann nicht, wenn der Geschädigte einer allgemeinen, jeden anderen auch treffenden Gefahr erlegen ist.

So verhält es sich im Fall des Klägers. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, kann ein Wespenstich jedem Bürger widerfahren und hat sich im vorliegenden Fall nur zufällig im zeitlichen Zusammenhang mit der Dienstausübung ereignet. Selbst wenn sich entsprechend der Behauptung des Klägers die Wespe tatsächlich bereits bei Dienstantritt im Fahrzeug befunden haben sollte, hat sich durch den Wespenstich keine spezifische Gefahr der Dienstfahrt verwirklicht. Der Umstand, dass sich der Wespenstich in einem Dienstfahrzeug während einer Dienstfahrt ereignete, macht den Unfall noch nicht zum Dienstunfall. Der Wespenstich im Dienstfahrzeug ist ebenso wie ein Wespenstich auf dem Weg zum Dienstort oder im Dienstzimmer nicht dem dienstlichen Bereich, sondern der privaten Risikosphäre des Beamten zuzuordnen, für die der Dienstherr nicht aufzukommen braucht. Durch den Stich einer Wespe verwirklicht sich ebenso wie bei dem von Plog/Wiedow/Beck (S. 23) angeführten Mückenstich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko, dem der spezifische Zusammenhang mit dem Beamtendienst fehlt.

Da eine Anerkennung des Wespenstiches als Dienstunfall somit ausscheidet, kann offen bleiben, ob die Schwellung des Armes nicht wesentlich durch die allergische Veranlagung des Klägers, auf die er in seinem Widerspruch hingewiesen hat, zurückzuführen ist, was die Anerkennung als Dienstunfall ebenfalls ausschließen würde.
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