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Rückforderung von Bezügen: Die Einrede der Entreicherung


30 Jahre alte Urteile eines Verwaltungsgerichts, und sei es auch das Hamburgische, sind für die juristische Diskussion nicht unbedingt noch als relevant anzusehen.
So ist es auch mehr einer sentimentalen Erinnerung an die damaligen Verfahren geschuldet, dass wir eine so alte Entscheidung noch vorstellen.
Andererseits lässt sie sehr schön und klar eine Prüfungsfolge erkennen, die auch heute noch angesagt ist und die sich bis hin zu der Frage erstreckt, ob sich der Kläger auf den Umstand berufen darf, dass er entreichert ist. Dies steht ihm das Gericht zu, weil er nicht habe erkennen können, dass er gewisse Bezügebestandteile zu Unrecht erhalten habe.
Später haben die Verwaltungsgerichte allerdings häufig wesentlich strengere Maßstäbe angelegt und immer wieder behauptet, zumindest ein Beamter des gehobenen Dienstes müsse auch im Besoldungsrecht so fit sein, dass er Überzahlungen erkenne. (Wobei uns die Beamten dann fragen, wie sie etwas hätten erkennen sollen, was die jeweilige Besoldungsstelle nicht erkannt hatte. Aber so können Meinungen auseinandergehen.)


Urteil des VG Hamburg - 8 VG 829/81 - vom 09.06.1982

Erfolgreiche Berufung auf den Einwand der Entreicherung

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Aufwandsentschädigungen.

Der Kläger steht als Kriminalhauptmeister im Dienste der Beklagten. Er befand sich seit dem 2. Oktober 1978 in einer dreijährigen Ausbildung für die Ämter vom Polizei-/Kriminalkommissar bis zum Ersten Polizei/Kriminalhauptkommissar an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung in Hamburg. Diese Ausbildung umfaßt vier Studienhalbjahre, bestehend aus Lehrveranstaltungen an der Hochschule (sog. Fachstudien) und zwei Studienhalbjahre, bestehend aus Lehrveranstaltungen in der jeweiligen Ausbildungsbehörde (sog. berufspraktische Studienzeiten). Für den Lehrgang 10/78, dem der Kläger neben weiteren 31 Studenten angehörte, wurde die erste berufspraktische Studienzeit vom 2. April bis zum 30.09.1979 durchgeführt. Im Anschluß daran absolvierte der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 1979 bis zum 30.09.1980 zwei Fachstudienhalbjahre.

Die Beklagte zahlte an den Kläger auch während seiner Ausbildungszeit neben seinen Dienstbezügen eine monatliche Aufwandsentschädigung von DM 65,--. Diese Aufwandsentschädigung wird von der Beklagten nach den Bestimmungen des Senats über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung und die Erstattung besonderer Fahndungskosten an Kriminalpolizeivollzugsbeamte vom 26. Mai 1959 mit den Änderungen vom 25. Oktober 1968 und 16.04.1971 gewährt. Danach erhalten alle Kriminalpolizeivollzugsbeamte neben ihren Dienstbezügen eine monatlich im voraus zu zahlende pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von DM 65,--. Aus dieser Aufwandsentschädigung sind Ausgaben zu decken, die bei Ermittlungen, Fahndungen und allgemeinen Informationen erwachsen. Bei einer Unterbrechung der kriminalpolizeilichen Tätigkeit aus von dem Beamten zu vertretenden Gründen entfällt die Zahlung der Pauschale sofort, bei von ihm nicht zu vertretenden Gründen mit dem 1. des folgenden Monats.

Mit einem Schreiben der Landespolizeiverwaltung vom 6.03.1979, das der Fachhochschule am 14.03.1979 zuging, teilte die Landespolizeiverwaltung auf eine Anfrage der Polizeidirektion 313 mit, daß sie in Übereinstimmung mit der Landespolizeidirektion der Auffassung sei, während der dreijährigen Fachhochschulausbildung werde die kriminalpolizeiliche Tätigkeit unterbrochen. Den Beamten könne die pauschale Aufwandsentschädigung deshalb nicht gezahlt werden. Diese könne nur während der beiden berufspraktischen Studienzeiten gewährt werden, weil der Beamte hierbei zur praktischen Mitarbeit im Kriminalpolizeivollzugsdienst herangezogen werde.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 1980 forderte die Beklagte den Kläger, nachdem sie festgestellt hatte, daß die pauschale Aufwandsentschädigung an ihn auch noch nach dem Abschluß der berufspraktischen Studienzeit weitergezahlt worden war, auf, die gezahlte Aufwandsentschädigung für die Monate vom 1. Oktober 1979 bis zum 30.09.1980 zurückzuzahlen.

Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.12.1980 als unbegründet zurück.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein auf Aufhebung des Rückforderungsbescheides gerichtetes Begehren weiter.

Zwischen den Beteiligten besteht im wesentlichen Streit darüber, ob dem Kläger die Unrechtmäßigkeit der überzahlten Aufwandsentschädigungen infolge eines ihm anzulastenden grob fahrlässigen Verhaltens nicht bekannt war.

Der Kläger macht geltend, er habe nicht gewußt, daß ihm die pauschale Aufwandsentschädigung nicht zustehe. Es sei ihm auch nicht infolge grob fahrlässiger Unkenntnis unbekannt geblieben, daß ihm diese nicht zustehen würden. Insbesondere sei ihm auch nicht das vorbezeichnete Schreiben der Landespolizeiverwaltung vom 6.03.1979 bekannt gewesen, so daß er nicht habe erkennen müssen, daß ihm diese Beträge nicht zustehen würden. Selbst wenn es, wie die Beklagte behaupte, richtig sei, das Schreiben sei an der Pinnwand des Hörsaals angebracht worden, so habe der Kläger hiervon keine Kenntnis erlangt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 29. Oktober 1980 sowie den Widerspruchsbescheid vom 31.12.1980 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie nimmt zur Begründung im wesentlichen auf die im Widerspruchsbescheid gemachten Ausführungen Bezug und macht weiterhin geltend: Der Kläger habe den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung der pauschalen Aufwandsentschädigung nur deshalb nicht gekannt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen habe.

Die Beklagte behauptet insoweit, daß dem Kläger das Schreiben der Landespolizeiverwaltung vom 6.03.1979 bekannt war. Dies ergebe sich daraus, daß das Schreiben an der Pinnwand der Fachhochschule zum Aushang gelangt sei. Denn auf diesem Schreiben befinde sich eine entsprechende Verfügung und ein Erledigungsvermerk des zuständigen Sachbearbeiters der Fachhochschule.

Der Polizeihauptmeister Naus habe Kopien des Schreibens in das Fach jeder Studiengruppe gelegt. Das Fach werde jeden Morgen von dem Beamten,der den Klassendienst versehe, geleert. Schriftstücke mit Informationen für die Studiengruppe würden an die Pinnwand gehängt, die sich im Hörsaal der Studiengruppe befinde. Das Schreiben sei auch zur Kenntnis aller übrigen Kriminalbeamten gelangt, die zur Studiengemeinschaft des Klägers gehört hätten.

Insbesondere seien vier Lehrgangskollegen des Klägers im März bzw.04.1979 darüber informiert worden, daß ihnen die Aufwandsentschädigung während der Vorlesungszeit an der Fachhochschule nicht zustünde. Dies habe der Kläger von seinen Lehrgangskollegen erfahren. Denn es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, daß über solche Auswirkungen auch im Kollegenkreis gesprochen werde. Mit dieser Kenntniserlangung der Entscheidung der Landespolizeiverwaltung sei bei dem Kläger das Bewußtsein dafür geweckt worden, daß ihm, wie auch anderen, während der Fachstudiensemester die pauschale Aufwandsentschädigung möglicherweise, jedenfalls aber nach Auffassung seines Dienstherrn nicht zustehe, so daß er im Hinblick hierauf durch Rückfrage bei seinem Dienstherrn oder durch andere geeignete Maßnahmen hätte klären lassen müssen, ob ihm die pauschale Aufwandsentschädigung zu Recht zustehe oder nicht. Er habe deshalb infolge dieser grob fahrlässigen Unkenntnis nicht erkannt, daß ihm die Bezüge zu Unrecht weitergezahlt wurden.

Das Gericht hat die Polizeibeamten B. und L. als Zeugen dazu gehört, ob und gegebenenfalls wann sie mit dem Kläger darüber gesprochen haben, daß ihnen die Aufwandsentschädigung von 65,-- DM während der Fachstudiensemester an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung aberkannt wurde.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

Der Kläger ist gemäß § 92 HmbBG i.V.m. §§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG und 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verpflichtet, die ihm für den Zeitraum vom 1. Oktober 1979 bis zum 30.09.1980 gewährte pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt DM 780.-- zurückzuzahlen.

Nach diesen Bestimmungen können Bezüge zurückgefordert werden, wenn und so weit sie zuviel gezahlt worden sind. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide setzt mithin zunächst voraus, daß die dem Kläger gezahlte Aufwandsentschädigung ohne rechtlichen Grund gewährt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn - wie hier - die Überzahlung der Aufwandsentschädigung ohne einen sie bewilligenden Bescheid im Widerspruch zum geltenden Recht erfolgt ist. Ohnen rechtlichen Grund ist die Aufwandsentschädigung vorliegend an den Kläger deshalb gezahlt worden, weil die Voraussetzungen für eine Gewährung der Aufwandsentschädigung nach den im Rahmen des § 17 BBesG ergangenen Bestimmungen des Senats über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung und die Erstattung besonderer Fahndungskosten an Kriminalpolizeivollzugsbeamte (Entschädigungsbestimmungen) für den hier in Rede stehenden Zeitraum nicht gegeben sind. Denn eine Unterbrechung der kriminalpolizeilichen Tätigkeit, wie sie während der sog. fachtheoretischen Semester eintritt (so zu Recht bereits VG Hamburg, Urt . v. 11.04.1980 VG V 2023/79), hat einen Verlust des Anspruchs auf die Aufwandsentschädigung zur Folge. Denn nach § 17 BBesG dürfen Aufwandsentschädigungen nur dann gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen tatsächlich entstehen. Daß dem Kläger während der Fachstudiensemester keine durch eine pauschale Aufwandsentschädigung abzugeltenden Aufwendungen entstehen, weil während dieser Fachstudienzeiten regelmäßig keine kriminalpolizeilichen Tätigkeiten wahrgenommen werden, unterliegt danach keinen rechtlichen Bedenken. Wenn gleichwohl dem Beamten während dieser Zeit bei einer gelegentlichen Heranziehung zu kriminalpolizeivollzugsdienstlichen Aufgaben Aufwendungen entstehen, so kann er diese im Wege eines Einzelnachweises bei seinem Dienstherrn geltend machen.

Entbehren somit die gezahlten Aufwandsentschädigungen eines Rechtsgrundes, so kann der Kläger sich hier aber auf einen Wegfall der Bereicherung durch die Überzahlung berufen. Denn diesen Einwand zu erheben ist dem Kläger deshalb nicht verwehrt, weil nicht erwiesen ist, daß der Kläger, wie von der Beklagten behauptet, den Mangel des rechtlichen Grundes nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG).

Denn dies setzt ein Wissen des Klägers darüber voraus, daß er die ihm bisher zustehenden pauschalen Aufwandsentschädigungen während der Studienhalbjahre an der Fachhochschule nicht (mehr) beanspruchen kann, so daß deshalb die im Verkehr erforderliche Sorgfalt auch eine Prüfung dergestalt gebietet, ob ihm diese Zahlungen zu Unrecht weitergezahlt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1966, E 24, 148, 151).

Daran fehlt es hier. Denn, anders als in dem von der Kammer 2 dieses Gerichts entschiedenen Fall, in dem ebenfalls über die Rechtmäßigkeit zurückgeforderter pauschaler Aufwandsentschädigungen eines Kriminalpolizeivollzugsbeamten wegen seiner grob fahrlässigen Unkenntnis vom mangelnden Rechtsgrund zu entscheiden war (Urteil vom 20.04.1982, 2 VG 208/81), steht vorliegend nicht fest, daß der Kläger z.B. Kenntnis von dem Schreiben der Landespolizeiverwaltung vom 6.03.1979 hatte bzw. keine in grob fahrlässiger Weise hiervon Kenntnis/genommen hatte und deshalb gehalten war, durch Rückfrage bei seinem Dienstherrn eine Klärung dieser Frage herbeizuführen.

Der Kläger, der nicht in Abrede gestellt hat, daß sich das Schreiben der Landespolizeiverwaltung vom 6.03.1979 an der Pinnwand befunden haben könnte,hat seinen und von der Beklagten insoweit auch nicht bestrittenen Angaben nach den Hörsaal lediglich noch zum Anfertigen von Klausuren betreten. Es erscheint glaubhaft, daß der Kläger keine Veranlassung gesehen hatte, sich um Anschläge an der Pinnwand zu kümmern, wenn er sich lediglich unter den vom ihm beschriebenen Umständen zum Zwecke der Anfertigung von Klausuren im Hörsaal aufgehalten hat. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Einlassung zu zweifeln, hat die Kammer jedenfalls nicht, so daß unter diesen Umständen auch nicht angenommen werden kann, der Kläger habe unter Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß keine Kenntnis von dem Schreiben genommen.

Die als Zeugen gehörten Studienkollegen des Klägers haben die Behauptung der Beklagten, sie hätten mit dem Kläger darüber gesprochen, daß ihnen die Aufwandsentschädigung während der Fachstudiensemester nicht zustehe, nicht bestätigt. Beide haben glaubhaft erklärt, sie seien mit dem Studium und einer bevorstehenden Zwischenprüfung derart in Anspruch genommen gewesen, daß sie über die Angelegenheit der pauschalen Aufwandsentschädigung mit dem Kläger Gespräche zu führen, keine bzw. kaum Zeit gehabt hätten. Hierzu habe im übrigen auch kein Anlaß bestanden, da beide Zeugen davon ausgegangen sind, daß ihnen wie dem Kläger und den anderen Studienkollegen, nachdem die beiden von ihnen durchgeführten Widerspruchsverfahren bezüglich der Rückforderung der im ersten Fachstudiensemester gezahlten pauschalen Aufwandsentschädigung abgeschlossen waren, für die Zukunft keine pauschale Aufwandsentschädigung während solcher Zeiten gezahlt werden würden.

Beide haben nach Abschluß ihrer Verfahren angenommen, daß Kollegen aus anderen Polizeidirektionen, die sich wie sie in der Ausbildung befanden, darüber Bescheid wußten, daß ihnen künftig während der Vorlesungszeiten keine pauschale Aufwandsentschädigungen mehr zustehen. Deshalb hätten sie mit ihren Kollegen auch nicht weiter hierüber gesprochen.

Anhaltspunkte dafür, daß dem Kläger aufgrund anderer Umstände bekannt geworden ist, daß er während der Vorlesungszeit die pauschale Aufwandsentschädigung nicht beanspruchen kann, sind nicht gegeben. Unter den gegebenen Umständen, insbesondere mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis die Aufwandsentschädigung zunächst auch während der sog. Fachstudienzeiten gezahlt hat, stellt sich das Verhalten des Klägers nicht als ein die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht lassendes dar. Denn für den Kläger gab es gerade mit Rücksicht auf die Tatsache, daß in der Vergangenheit die pauschalen Aufwandsentschädigungen auch für die hier in Rede stehenden Zeiten gewährt wurden, keine die Prüfungspflicht auslösenden konkreten Anhaltspunkte. Er konnte danach nicht ohne Anlaß von einer ungerechtfertigten Überzahlung ausgehen. Hätte dagegen der Kläger von der geänderten Rechtsauffassung der Beklagten, wie sie in dem Schreiben vom 6.03.1979 zum Ausdruck kommt, durch dieses Schreiben oder auf andere Weise Kenntnis erlangt, so hätte die ihm obliegende Sorgfaltspflicht eine Prüfung erforderlich gemacht, ob ihm diese Bezüge noch zu Recht weiter gezahlt werden. Daran fehlt es vorliegend aber.
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