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Abschluss des Ermittlungsverfahrens / Einstellung gegen Auflagen

Die Einstellung nach § 153 a StPO / Sache Dr. Kohl

Beschluss des LG Bonn vom 28.02.01 - 27 AR 2 / 01 - (Auszug)


Eine Einstellung nach Erfüllung einer Zahlungsauflage (§ 153 a StPO) erfolgt in der täglichen Praxis der Strafgerichte in vielen Fällen. Die freiwillige Zahlung ist weder eine Geldbuße noch eine Geldstrafe. Sie bedeutet auch kein "Schuldeingeständnis".

Bei der Zustimmung, die im vorliegenden Verfahrensabschnitt keine abschließende Bewertung der ermittelten Vorgänge darstellen kann, hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Nach § 153 a StPO kann die StA mit Zustimmung des Gerichts bei einem Vergehen von der Erhebung der Anklage u. a. absehen, wenn eine Schadenswiedergutmachung durch den Beschuldigten geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, ...
Maßgeblich ist die pflichtgemäße, ohne Ansehen der Person vorzunehmende Abwägung durch die StA und das Gericht. Kriterien sind dabei die Ausräumung der Wiederholungsgefahr vom Zeitpunkt der Einstellung an, keine außergewöhnlichen Tatfolgen für den Tatgeschädigten oder die Allgemeinheit und schließlich die Person des Täters, d. h. sein (straffreies) Vorleben, sein möglicher Schuldgehalt an der Tat und seine Wiedergutmachungsbemühungen.

In Anwendung dieser Grundsätze kommt es in der täglichen Rechtspraxis zu einer Vielzahl von Einstellungen. Beispielhaft seien hier nur die mehreren tausend Fälle von Geldanlagen im Ausland zum Zwecke der Steuerhinterziehung genannt; in nahezu allen Fällen wurden die Verfahren von den StA gegen Nachzahlung der Steuern und einer zusätzlichen Zahlung an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt.
Die Rechtspraxis geht noch einen Schritt weiter: Es kommt in vielen Fällen zur Einstellung, wenn die für eine Verurteilung notwendige Tatsachenaufklärung einen Aufwand an Personal, Zeit und Kosten erfordern würde, der gemessen an der zu erwartenden Strafe im Ergebnis unverhältnismäßig wäre; als weiterer alternativer oder zusätzlicher Einstellungsgrund gilt in der Rechtspraxis auch die Ungewissheit über das Ergebnis, weil z. B. bislang ungeklärte Rechtsfragen offen sind und eine langwierige Durchführung des Verfahrens durch mehrere Instanzen nicht mehr im Verhältnis zur Tat oder zum Schutzgehalt und damit auch zur eventuellen Höhe der Strafe stünde.


Im Falle einer Einstellung gilt der Betroffene nicht nur als nicht vorbestraft, sondern nach Art. 6 EMRK und der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG, MDR 1991, 891) weiterhin als unschuldig
, weil eine Entscheidung in der Sache durch unabhängige Richter gerade nicht getroffen wird.



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